Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 5
Informations- und Anpassungspflichten des Betreibers;
Angemessenheit der Entgelte

(1) Der Betreiber ist verpflichtet,

1. sein Leistungsangebot nach Art, Umfang und Preis allen Interessierten zugänglich zu machen,

2. die Bewohner einmal jährlich über die Gewinn- oder Verlustsituation der Betreuungseinrichtung in allgemein verständlicher Weise zu informieren und

3. die Bewohner schriftlich über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.

(2) Die für die Leistungen verlangten Entgelte müssen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein.

(3) Der Betreiber hat seine Leistungen einem veränderten Betreuungsbedarf des Bewohners auf dessen Verlangen anzupassen. Soweit nachweislich der Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung wegen einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit nicht mehr gedeckt werden kann, haben der Betreiber und der zuständige Leistungsträger unverzüglich über eine bedarfsgerechte Anpassung zu beraten und eine Vereinbarung, zu der das Benehmen mit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde herzustellen ist, abzuschließen.

(4) Ist das Vertragsverhältnis mit einem Menschen mit Behinderung im Rahmen eines Eingliederungskonzeptes mit dessen Einverständnis aufgelöst worden, soll der Betreiber der Betreuungseinrichtung, in der der Mensch mit Behinderung zuletzt gewohnt hat, ihn auf dessen Wunsch erneut aufnehmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.