Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 10
Leistungen an Betreiber und Beschäftigte

(1) Dem Betreiber, der Einrichtungsleitung, den Beschäftigten oder sonstigen in der Betreuungseinrichtung tätigen Personen ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der Betreuungseinrichtung Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Das Verbot gilt nicht, wenn

a) es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt,

b) andere als die vertraglichen Leistungen des Betreibers abgegolten werden oder

c) Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der Betreuungseinrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Betreuungseinrichtung versprochen oder gewährt werden.

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind getrennt vom Vermögen des Betreibers zu verwalten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens fünf Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Der Anspruch auf Rückzahlung ist zu sichern. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes geleistet werden. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.

(4) Das Verbot gilt auch nicht, wenn der Betreiber Spenden annimmt und nachweist, dass er in Bezug auf die Spende einem Bewohner oder einem Bewerber um einen Platz in der Betreuungseinrichtung keine günstigere oder weniger günstige Behandlung zukommen lässt oder hat zukommen lassen als einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation zukommt, zugekommen ist oder zukommen würde. Das wird vermutet, wenn die Spende von einer juristischen Person erbracht wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt und deren satzungsgemäßer Zweck die Unterstützung von Hospizen ist, die stationäre Versorgung im Rahmen von Vereinbarungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches anbieten. Der Betreiber hat das Verfahren zur Spendenannahme vorher anzuzeigen und die Einnahme zu dokumentieren.

(5) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Pflichten des Betreibers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c, insbesondere über die Pflichten

1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen,

2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten und

3. dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.