Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 11
Anforderungen an die Wohnqualität

(1) Die Wohnqualität von Betreuungseinrichtungen muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen ausrichten. Betreuungseinrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewohner möglichst ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtungen selbständig nutzen können.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Bauen und Wohnungsbau zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Anforderungen an die Wohnqualität in Betreuungseinrichtungen, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen.

(3) Ist dem Betreiber einer Einrichtung die Erfüllung einer Anforderung zur Wohnqualität technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Ist das Einverständnis des Bewohners zu Abweichungen von Anforderungen an die Wohnqualität erteilt und sind diese Abweichungen mit den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens vereinbar, soll die zuständige Behörde keine gegenteiligen Anordnungen erlassen, sofern dies nicht im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Der Betreiber einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen an die Wohnqualität vorläufig befreit.

(4) Die baulichen Anforderungen an Be­treuungseinrichtungen richten sich nach der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Krankenhausbauverordnung vom 21. Februar 1978 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), findet keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.