Historische SGV. NRW.

16 / 23

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 16
Verfahren

(1) Es ist sicherzustellen, dass es bei der Durchführung dieses Gesetzes nicht zu Interessenkollisionen kommt. Sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Betreiber einer Betreuungseinrichtung und gleichzeitig zuständige Behörde für deren Überwachung ist, werden die Ergebnisse der Prüfungen nach § 18 der Bezirksregierung vorgelegt. In diesem Fall ist die Bezirksregierung auch zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen müssen die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung besitzen.

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien zur Verfügung zu stellen.

(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Höhe der Gebühren, die für die Durchführung von Maßnahmen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz erhoben werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.