Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 18
Überwachung

(1) Die Betreuungseinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Der Betreiber, die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb hat der Betreiber am Ort der Betreuungseinrichtung zur Prüfung vorzuhalten.

(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb nach diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit der zuständigen Behörde ein Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, ein Prüfbericht des Kostenträgers nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches oder geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger über die Qualität der Betreuung vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der strukturellen Voraussetzungen des Betriebes der Betreuungseinrichtung und der Betreuung der Bewohner im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes. Ergeben sich dabei Beanstandungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor, führt die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung durch. Prüfergebnisse anderer Behörden, die nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung zugrunde zu legen.

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Betreuungseinrichtung beauftragten Personen sind befugt,

1. die für die Betreuungseinrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,

2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3. Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der jeweiligen Betreuungseinrichtung zu nehmen,

4. sich mit den Bewohnern sowie dem Beirat, dem Vertretungsgremium oder der Vertrauensperson in Verbindung zu setzen,

5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,

6. die Beschäftigten zu befragen.

Der Betreiber hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(5) Anfechtungsklagen gegen Überwachungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Überwachung beginnt nach der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme mit der Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Sie ist auch bei einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder bei begründetem Hinweis, dass eine Anzeige unterlassen wurde, durchzuführen.

(7) Die vorbezeichneten Maßnahmen sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.