Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 20
Veröffentlichung von Prüfberichten

(1) Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen nach § 18 werden veröffentlicht. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kriterien für ihre allgemein verständliche Veröffentlichung und für die Form ihrer Darstellung zu bestimmen. Die Veröffentlichung soll sich insbesondere beziehen auf:

1. die Umsetzung der Pflegeplanung und der Förder- und Hilfepläne und deren Dokumentation

2. das Vorhandensein von Konzepten

3. bauliche und personelle Standards

4. soziale Betreuung und therapeutische Angebote

5. die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

6. die hauswirtschaftliche Versorgung

7. die Mitarbeiter- und Bewohnerzufriedenheit

8. die Einbeziehung von ehrenamtlichem Engagement

9. die Höhe des Gesamtentgeltes und die dafür zu erbringenden Gegenleistungen und

10. die Anzahl freiheitseinschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen.

(2) Sofern eine Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Landschaftsverbänden, den freien, freigemeinnützigen und öffentlichen Betreibern oder deren Verbänden vorliegt, die ebenso geeignet ist, die Ergebnisse der Prüfungen darzustellen, kann diese der Rechtsverordnung zugrunde gelegt werden.

Teil 5
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.