Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

a) gegen die Informations- oder Anpassungspflichten nach § 5 Abs. 1, 3 und 4 verstößt oder entgegen § 5 Abs. 2 unangemessen hohe Entgelte fordert,

b) die in § 7 Abs. 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt,

c) entgegen § 7 Abs. 3 eine Besuchsuntersagung oder -einschränkung nicht der zuständigen Behörde anzeigt,

d) eine nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Anforderungen entsprechende Einrichtung ohne eine Befreiung nach § 7 Abs. 5 betreibt,

e) entgegen §§ 7 Abs. 6 Satz 5, 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

f) einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,

g) eine Einrichtung betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 oder Absatz 6 untersagt worden ist,

h) entgegen § 10 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, seine Verpflichtungen aus § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 7 nicht erfüllt oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

i) Personen beschäftigt, die die fachlichen Anforderungen nach § 12 Abs. 4 nicht erfüllen oder

j) Tätigkeiten der sozialen oder pflegerischen Betreuung nicht durch Fachkräfte im Sinne des § 12 Abs. 4 oder unter deren angemessener Beteiligung durchführen lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einer Rechtsverordnung nach §§ 6 Abs. 9, 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 4, 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) entgegen §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 3 Satz 4, 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

c) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.