Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 8
Wahlrecht

(1) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der Betreuungseinrichtung wohnen.

(2) Zum Mitglied eines Beirates kann gewählt werden, wer in der Betreuungseinrichtung wohnt, aber auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen.

(3) Nicht gewählt werden kann, wer beim Betreiber der Betreuungseinrichtung arbeitet und dort Geld verdient, wer bei denen arbeitet, die die Betreuungseinrichtung finanzieren, oder bei einer Überwachungsbehörde beschäftigt ist, die die Betreuungseinrichtung kontrolliert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.