Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 10
Wahlgrundsätze

(1) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Diejenigen, die wählen dürfen, können auch Personen vorschlagen, die nicht in der Betreuungseinrichtung wohnen.

(2) Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält.

(3) Bei Stimmengleichheit ist diejenige oder derjenige gewählt, der in der Betreuungseinrichtung lebt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner entscheidet das Los.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.