Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 11
Wahlverfahren

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit wählt der Beirat drei Bewohnerinnen oder Bewohner aus, die die neue Wahl eines Beirats organisieren. Diese bilden den Wahlausschuss und wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss kann sich vom Beratungsgremium bei seiner Arbeit helfen lassen.

(2) Die Einrichtungsleitung hat dem Wahlausschuss zu helfen, die Wahl durchzuführen. Die Einrichtungsleitung hat auch die Überwachungsbehörde über die bevorstehende Wahl zu informieren. Wer gewählt werden möchte, muss dies dem Wahlausschuss mitteilen.

(3) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, wie gewählt werden soll: in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimme. Er teilt allen Bewohnerinnen und Bewohnern

- rechtzeitig (spätestens vier Wochen vorher)

- den Ort und den Zeitpunkt der Wahl

- sowie die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten

mit.

(4) Gibt es keinen Beirat, wählt der Beirat nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Bewohner für den Wahlausschuss aus oder steht kein Bewohner für den Wahlausschuss zur Verfügung, muss die Einrichtungsleitung die Wahl nach den Grundsätzen dieser Verordnung durchführen.

(5) Die Einrichtungsleitung hält die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und teilt dies der Überwachungsbehörde mit. Für Einwände gegen das Wahlergebnis ist die Überwachungsbehörde zuständig.

(6) Der neu gewählte Beirat informiert die Bewohnerinnen und Bewohner durch einen Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Mittel über das Ergebnis der Wahl.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.