Historische SGV. NRW.
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§ 15
Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.
Kapitel 2
Arbeit des Beirates
GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008. Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014. |
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