Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 16
Vorsitz

Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Wer den Vorsitz führen will, soll in der Betreuungseinrichtung wohnen. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Beirats und der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung zu vertreten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.