Historische SGV. NRW.

21 / 32

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 20
Zuständigkeit

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

1. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnern und Bewohnerinnen dienen.

2. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln.

3. neuen Bewohnern und Bewohnerinnen zu helfen, sich in der Betreuungseinrichtung zurechtzufinden.

4. bei Entscheidungen mitzubestimmen oder mitzuwirken (siehe §§ 21 und 22).

5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten.

6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben.

7. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.