Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 22
Mitwirkung

Der Beirat wirkt mit bei:

1. Formulierung oder Änderung des Muster-Vertrages,

2. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,

3. Änderung der Kostensätze,

4. Unterkunft und Betreuung,

5. Veränderung des Betriebes der Betreu­ungseinrichtung,

6. Zusammenschluss mit einer anderen Betreuungseinrichtung,

7. Änderung der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung,

8. Umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,

9. Maßnahmen einer angemessenen Qualität der Betreuung,

10. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

(2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Bewohnerin oder eines Bewohners verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder des Beirates über das, was sie erfahren, schweigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.