Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 25
Bestellung einer Vertrauensperson

(1) Kann ein Vertretungsgremium nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde unverzüglich nach Beratung mit den Bewohnern eine Vertrauensperson.

(2) Zur Vertrauensperson kann nur bestellt werden, wer nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Sie muss von der zuständigen Überwachungsbehörde und von dem Betreiber, von denen, die den Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung bezahlen und von denen, die die Interessen des Betreibers vertreten, unabhängig sein. Die Vertrauensperson muss mit der Bestellung einverstanden sein.

(3) § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Vertrauensperson hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Der Betreiber hat der Vertrauensperson zur Ausübung ihres Amtes Zutritt zur der Betreuungseinrichtung zu gewähren und ihr zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.