Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 26
Amtszeit der Vertrauensperson

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

a) die Vertrauensperson die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

b) die Vertrauensperson gegen ihre Amtspflichten verstößt,

c) sie ihr Amt niederlegt,

d) ein Beirat oder ein Vertretungsgremium gebildet worden ist oder

e) wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Vertrauensperson und den Bewohnern nicht mehr möglich ist.

(3) § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

Teil 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.