Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 27
Anzeigepflichten

(1) Die Anzeige vor Aufnahme eines Betriebes muss folgende Angaben enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

2. die Namen und die Anschriften des Betreibers und der Betreuungseinrichtung,

3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Betreuungseinrichtung sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren,

4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,

5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Einrichtungsleitung und bei Pflegeeinrichtungen auch der Pflegedienstleitung,

6. ein Muster der mit den Bewohnern abgeschlossenen Verträge,

7. die Regelungen in der vorgesehenen Hausordnung in der Betreuungseinrichtung,

8. Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.

(2) Stehen die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Aufnahme des Betriebs nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.