Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 28
Dokumentationspflichten

(1) Der Betreiber hat seine Tätigkeit zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss ersichtlich werden:

1. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

2. der Name und der Vorname der Beschäftigten, deren Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit sowie die anhand der Dienstpläne quartalsweise ermittelbare Arbeitszeit aller Beschäftigten,

3. der Name und der Vorname der Bewohner sowie der quartalsweise ermittelbare differenzierte Betreuungs- und Pflegebedarf aller Bewohner,

4. die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Förder- und Hilfepläne für die Bewohner,

5. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,

6. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

7. die Vollmachten der Bewohner und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen.

(2) Für jede Einrichtung sind gesonderte Aufzeichnungen zu machen.

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.