Historische SGV. NRW.
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§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchstabe a des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) eine Betreuungseinrichtung betreibt, in der entgegen § 2 Abs. 3 mehr als zwei Bewohner in einem Zimmer untergebracht sind, entgegen § 2 Abs. 4 die erforderlichen Mindestflächen unterschritten werden, entgegen § 2 Abs. 5 nicht für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Raumtemperatur gesorgt ist, entgegen § 2 Abs. 6 keine Pflegebäder in ausreichender Zahl vorgehalten werden oder die Anforderungen an die Wohnqualität nach § 3 in Verbindung mit den §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Förderpflegeverordnung nicht erfüllt sind,
b) Personen beschäftigt, die nach § 4 persönlich nicht geeignet sind,
c) entgegen § 7 Abs. 3 der Überwachungsbehörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl eines Beirates nicht mitteilt,
d) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 den Bewohnern bei der Durchführung der Wahl trotz Aufforderung nicht hilft,
e) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 über die bevorstehende Wahl eines Beirates nicht informiert,
f) entgegen § 11 Abs. 4 keine Wahl zum Beirat durchführt,
g) entgegen § 17 Abs. 5 Bewohner wegen ihrer Tätigkeit im Beirat oder wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Betreuerin oder eines Betreuers im Beirat oder im Vertretungsgremium benachteiligt oder begünstigt,
h) entgegen § 23 Abs. 1 Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
i) entgegen § 23 Abs. 2 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht erörtert oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet,
j) entgegen § 23 Abs. 3 Entscheidungen trifft oder Maßnahmen durchführt, ohne dass die Zustimmung des Beirates, des Vertretungsgremiums oder der Vertrauensperson oder nach einer Erörterung die Zustimmung der Überwachungsbehörde vorliegt.
GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008. Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014. |
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