Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchstabe a des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) eine Betreuungseinrichtung betreibt, in der entgegen § 2 Abs. 3 mehr als zwei Bewohner in einem Zimmer untergebracht sind, entgegen § 2 Abs. 4 die erforderlichen Mindestflächen unterschritten werden, entgegen § 2 Abs. 5 nicht für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Raumtemperatur gesorgt ist, entgegen § 2 Abs. 6 keine Pflegebäder in ausreichender Zahl vorgehalten werden oder die Anforderungen an die Wohnqualität nach § 3 in Verbindung mit den §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Förderpflegeverordnung nicht erfüllt sind,

b) Personen beschäftigt, die nach § 4 persönlich nicht geeignet sind,

c) entgegen § 7 Abs. 3 der Überwachungsbehörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl eines Beirates nicht mitteilt,

d) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 den Bewohnern bei der Durchführung der Wahl trotz Aufforderung nicht hilft,

e) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 über die bevorstehende Wahl eines Beirates nicht informiert,

f) entgegen § 11 Abs. 4 keine Wahl zum Beirat durchführt,

g) entgegen § 17 Abs. 5 Bewohner wegen ihrer Tätigkeit im Beirat oder wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Betreuerin oder eines Betreuers im Beirat oder im Vertretungsgremium benachteiligt oder begünstigt,

h) entgegen § 23 Abs. 1 Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

i) entgegen § 23 Abs. 2 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht erörtert oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet,

j) entgegen § 23 Abs. 3 Entscheidungen trifft oder Maßnahmen durchführt, ohne dass die Zustimmung des Beirates, des Vertretungsgremiums oder der Vertrauensperson oder nach einer Erörterung die Zustimmung der Überwachungsbehörde vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.