Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Ausbildung nach dieser Verordnung ist die Berechtigung, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes oder der in § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.