Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Rücktritt von der Abschlussprüfung, Versäumnisse

(1) Nach der Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.