Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften des fünften Abschnitts des RStV zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) über digitale Übertragungskapazitäten und digitale Datenströme.

(2) Unbeschadet § 52 Absatz 1 Satz 2 RStV gelten die Vorschriften dieser Satzung nicht für

1. Plattformen in offenen Netzen, sofern diese nicht über eine marktbeherrschende Stellung in entsprechender Anwendung von § 19 GWB verfügen. Offene Netze sind diejenigen Übertragungskapazitäten innerhalb dieser Netze, die dadurch gekennzeichnet sind, dass keine Vorauswahl durch einen Plattformanbieter erfolgt, so dass Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien ihre Angebote unmittelbar bereit stellen können.

2. die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes, das selbst ein Plattformangebot im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 RStV darstellt.

3. Netze, deren Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis als gering einzustufen ist. Dies ist in der Regel bei drahtgebundenen Netzen mit durchschnittlich weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten und drahtlosen Netzen mit durchschnittlich weniger als 20.000 Nutzern anzunehmen. Dabei werden alle einem Betreiber zurechenbaren Netze zusammengefasst betrachtet.

§ 52 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Ein Plattformanbieter, dem nur ein Teil der zur Verfügung stehenden digitalen Gesamtkapazität überlassen ist, unterfällt nicht den Belegungsvorgaben nach § 52 b, wenn auf der übrigen Übertragungskapazität die Belegungsvorgaben eingehalten werden können.

(4) Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) überprüft regelmäßig gemäß § 53 Satz 2 RStV die Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung. Vor der Entscheidung hierüber sind die Beteiligten anzuhören.

(5) Die ZAK informiert über Name und Anschrift der Unternehmen, die jedenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Satzung fallen, auf der Internet-Seite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 17.

Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.