Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.

 

§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht

(1) Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen, müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen (§ 52 Absatz 3 RStV). Im Rahmen der Anzeige sind gemäß § 52 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 RStV insbesondere

1. die natürliche oder juristische Person des Plattformanbieters sowie der Wohnsitz oder Sitz zu benennen,

2. ein gesetzliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für die Person des Plattformanbieters bzw. seiner gesetzlichen Vertreter, das bei Vorlage nicht älter als ein halbes Jahr ist, vorzulegen sowie

3. bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug sowie der Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

Darüber hinaus sind gemäß § 52 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 RStV

1. eine Erklärung der Person des Plattformanbieters bzw. seines gesetzlichen Vertreters vorzulegen, dass sie den Plattformbetrieb unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte durchführt (§ 52 a RStV),

2. eine Belegungsliste (§ 52 b RStV),

3. Angaben über verwendete Zugangsdienste (§ 52 c RStV) sowie

4. eine Entgelt- und Tarifliste für die Verbreitung von Rundfunkangeboten (§ 52 d RStV) vorzulegen.

(2) Die Belegungsliste nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und § 52 b Absatz 4 Satz 2 RStV muss den Programmnamen, das Programmformat, die Adresse des Programmanbieters sowie die lizenzierende Institution bezeichnen. Soweit es bei der ZAK eine Liste der im Rahmen des § 51 b Absatz 2 Sätze 3 und 4 RStV zur Weiterverbreitung angezeigten Programme gibt, können andere Plattformbetreiber, die die gleichen Programme auf ihrer Plattform weiterverbreiten wollen, bei ihrer Anzeige auf diese Liste Bezug nehmen, ohne erneut die geforderten Angaben und Unterlagen vorlegen zu müssen. Bei Änderung der Belegungen gilt die Anzeigepflicht entsprechend.

(3) Die Anzeige eines Zugangsdienstes nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und § 52 c Absatz 2 Satz 1 RStV muss den Verpflichteten sowie die Art des Dienstes erkennen lassen. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Anzeige an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird. Sätze 1 und 2 gelten für Änderungen entsprechend.

(4) Veranstalter von Fernsehprogrammen, die nicht bereits in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Bei bundesweit verbreiteten Angeboten genügt die Anzeige bei einer Landesmedienanstalt. Die Anzeige kann auch der Plattformbetreiber vornehmen (§ 51 b Absatz 2 Satz 1 RStV). Die Anzeige muss die Nennung eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder eines vergleichbaren Dokuments in deutscher Übersetzung beinhalten. Sie muss Ausführungen über die für das Programm geltenden Jugendmedienschutzanforderungen enthalten und darüber Auskunft geben, ob das Programm inhaltlich unverändert verbreitet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 17.

Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.