Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.

 

§ 7
Feststellung der Anforderungen nach §§ 51 b, § 52, § 52 a bis d RStV

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK auf Grundlage einer Anzeige nach § 5, einer Auskunft nach § 6, einer Information der Bundesnetzagentur oder einer Beschwerde nach § 8, ob die angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte und Tarife den Anforderungen nach § 51 b, § 52 und § 52 a bis § 52 d RStV und den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(2) Entspricht die angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte und Tarife diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Werden die gesetzlichen Anforderungen dann immer noch nicht erfüllt, erlässt die zuständige Landesmedienanstalt die nach § 52 f i.V.m. § 38 Absatz 2 RStV erforderlichen Maßnahmen.

(3) Soweit Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme sowie Entgelte und Tarife betroffen sind, ergeht nur insoweit eine eigenständige Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt, als der zu prüfende Sachverhalt aus medienrechtlichen Gründen zu einer von der Bundesnetzagentur abweichenden Bewertung führt.

(4) Auf Antrag des jeweiligen Anbieters stellt die ZAK fest, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Angebot den Bestimmungen des fünften Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages sowie dieser Satzung unterfällt, beziehungsweise diese beachtet.

(5) Die zuständige Landesmedienanstalt veröffentlicht ihre jeweiligen Entscheidungen auf der Internet-Seite der ALM.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 17.

Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.