Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.

 

§ 8
Beschwerde

(1) Rundfunkveranstalter und Anbieter von vergleichbaren Telemedien können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze die Bestimmungen nach § 51 b RStV (Weiterverbreitung), § 52 Absatz 2 und § 52 a RStV (Anforderungen an Plattformen), nach § 52 b RStV (Anforderungen an die Belegung von Plattformen), nach § 52 c RStV (Technische Zugangsfreiheit) sowie nach § 52 d RStV (Anforderungen an die Entgelte und Tarife) oder dieser Satzung. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird.

(2) Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Rundfunkveranstalter oder der Anbieter von vergleichbaren Telemedien darzulegen, dass er auf eine einvernehmliche Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu erheben.

(3) Ist Beschwerde eingelegt, erörtert die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit den Beteiligten. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen.

(4) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 17.

Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.