Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.

 

§ 10
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

Für Amtshandlungen nach dieser Satzung ist die Landesmedienanstalt örtlich zuständig, bei der der entsprechende Antrag, die Beschwerde oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist (§ 36 Absatz 1 Satz 2 RStV). Bei Aufsichtsangelegenheiten ist die Landesmedienanstalt zuständig, die dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat (§ 36 Absatz 1 Satz 3 RStV). Im Übrigen, insbesondere in Verfahren nach § 51 a RStV, bestimmen die Landesmedienanstalten die örtlich zuständige Anstalt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 17.

Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.