Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.

 

§ 11
Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)

(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 35 Absatz 2; § 36 Absatz 2 RStV i.V.m. der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK). Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen (§ 5) und Beschwerden (§ 8) unverzüglich an die ZAK-Geschäftsstelle weiter. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife und übernimmt gegebenenfalls die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Anzeigen und Beschwerden können auch parallel bei der ZAK eingereicht werden.

(2) Die ZAK fasst in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen einen Beschluss und teilt diesen samt der Begründung und Festsetzung einer Umsetzungsfrist der zuständigen Landesmedienanstalt mit (§ 35 Absatz 9 RStV).

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt fertigt den Beschluss innerhalb der von der ZAK bestimmten Frist aus.

Dritter Abschnitt
Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 17.

Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.