Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.

 

§ 12
Grundsatz

(1) Für bundesweite Versorgungsbedarfe können drahtlose Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter zugewiesen werden (§ 51 a Absatz 1 RStV). Ein bundesweiter Versorgungsbedarf setzt die telekommunikationsrechtliche Anmeldung aller Länder bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Bundesnetzagentur) und die Zuordnung entsprechender Übertragungskapazitäten durch die Ministerpräsidenten der Länder an die Landesmedienanstalten (§ 51 Absatz 2 und 4 RStV) voraus.

(2) Das Zuweisungsverfahren wird von der ZAK geführt (§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 RStV). Es wird durch eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die in den jeweiligen Verkündungsblättern und auf der Internetseite der ALM veröffentlicht werden, eingeleitet. In der Ausschreibung wird auch die zuständige Landesmedienanstalt bestimmt. Die Ausschreibung ist spätestens 3 Monate nach der Zuordnung nach Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Ausschreibungsfrist beträgt mindestens einen Monat.

(3) Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er beurteilt auch, ob die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen der Anträge gegeben sind. Die ZAK stellt das Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.

(4) Die förmliche Zuweisung der Übertragungskapazitäten an den Zuweisungsempfänger erfolgt durch die zuständige Landesmedienanstalt. Diese ist an die Entscheidung der ZAK (§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 RStV) und der GVK (§ 36 Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative RStV) gebunden. § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 17.

Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.