Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.

 

§ 8
Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor übermäßiger Teilnahme

(1) Die Aufforderung zu wiederholter Teilnahme ist unzulässig.

(2) Es darf kein besonderer Anreiz zu wiederholter Teilnahme gesetzt werden. Insbesondere unzulässig sind:

1. der Vergleich zwischen Teilnahmeentgelt und Gewinnsumme,

2. Hinweise auf erhöhte Gewinnmöglichkeiten bei Mehrfachteilnahme,

3. die Darstellung des Gewinns als Lösung für persönliche Notsituationen.

(3) Vergünstigungen, die einen Anreiz zur Mehrfachteilnahme darstellen, sind unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.