Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.

 

§ 9
Spielablauf, -gestaltung und -auflösung

(1) Die Spielgestaltung und Durchführung der Spiele richtet sich nach den verbindlichen Teilnahmebedingungen.

(2) Die Lösung eines Spiels muss allgemein verständlich und insbesondere auch mit Hilfe der technischen Ausstattung eines durchschnittlichen Haushalts nachvollziehbar sein.

(3) Bei Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die in allgemein zugänglichen Nachschlagewerken oder allgemein zugänglicher Fachliteratur enthalten sind.

(4) Der ausgelobte Gewinn ist auszuschütten, wenn die in den gem. § 5 verbindlichen Teilnahmebedingungen benannten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Ist die Teilnahme per Telefon vorgesehen, ist für den Fall, dass eine durchgestellte Nutzerin oder ein durchgestellter Nutzer keinen Lösungsvorschlag abgibt, sofort eine weitere Nutzerin oder ein weiterer Nutzer durchzustellen.

(6) Ein Gewinnspiel ist nach seinem Ablauf aufzulösen. Die Auflösung ist auf der Website des Veranstalters und – soweit vorhanden – im Fernsehtext zu veröffentlichen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen nach Ablauf des Spiels vorzuhalten. Die Auflösung hat vollständig und allgemein verständlich unter Erläuterung der Lösungslogik zu erfolgen. Sie muss genau zuzuordnen und nachvollziehbar sein. Bei Gewinnspielsendungen im Rundfunk muss zudem die deutlich wahrnehmbare und allgemein verständliche Darstellung der Auflösung im Programm erfolgen. In diesem Fall kann die Auflösung auch am Ende der Sendung erfolgen.

(7) Wird im Rahmen einer Gewinnspielsendung eine Auswahl unter den Nutzerinnen und Nutzern vorgenommen, so hat die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Minuten zu erfolgen.

(8) Gewinnspielsendungen dürfen höchstens eine Dauer von 3 Stunden haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.