Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.

 

§ 10
Informationspflichten

(1) Die Nutzerinnen und Nutzer sind vor ihrer Teilnahme umfassend über alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Teilnahme von Bedeutung sind. Nach Maßgabe des § 11 ist hinzuweisen auf

1. das Teilnahmeentgelt,

2. den Ausschluss Minderjähriger nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2,

3. die Tatsache, dass Gewinne gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht an Minderjährige, bzw. Minderjährige unter 14 Jahre ausgeschüttet werden,

4. die allgemeinen Teilnahmebedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme,

5. die Tatsache, dass nicht jede entgeltpflichtige Teilnahme zur Auswahl der Nutzerin oder des Nutzers führt,

6. den Zeitrahmen, in dem die Auswahl einer Nutzerin oder eines Nutzers vorgesehen ist,

7. die Veröffentlichung der Auflösung gemäß § 9 Absatz 6.

(2) Bei Gewinnspielsendungen ist zudem das eingesetzte Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Spielvarianten deutlich wahrnehmbar und allgemein verständlich zu Beginn und während des Spielverlaufs zu erläutern. Hierbei ist insbesondere genau darzulegen, wie die konkrete Auswahl der Nutzerinnen und -Nutzer erfolgt. Der Hinweis auf einen von Dritten betriebenen Auswahlmechanismus ist unzureichend.

(3) In den Teilnahmebedingungen muss insbesondere auf das Teilnahmeentgelt, den Jugendschutz gem. § 3 Absatz 1, den Ausschluss von der Teilnahme gem. § 4, die konkrete Ausgestaltung eines eingesetzten Verfahrens zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer (wie beispielsweise Vorzähl- bzw. Vorschaltfaktor), die allgemeinen Bedingungen für die Ausschüttung eines Gewinns sowie alle Umstände, die für die Einschätzung der eigenen Gewinnmöglichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionsweise des eingesetzten Auswahlverfahrens aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer relevant sind, sowie auf etwaige Spielvarianten allgemein verständlich hingewiesen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.