Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.

 

§ 12
Auskunfts- und Vorlagepflichten

(1) Anbieter von Gewinnspielen/Gewinnspielsendungen haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils auf Verlangen und in aktueller Fassung vorzulegen:

1. eine ausführliche Erläuterung etwaiger angewandter Verfahren zur Auswahl der Nutzerinnen und Nutzer einschließlich etwaiger Varianten,

2. die allgemeinen Teilnahmebedingungen unter Angabe ihrer Veröffentlichung,

3. etwaige interne, die Veranstaltung der Sendung und die Durchführung der Spiele betreffende Dienstanweisungen,

4. zur Prüfung des technischen Auswahlmechanismus gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 technische Protokolle über Funktion und konkrete Anwendung eines etwaigen Auswahlmechanismus (wie beispielsweise Angaben zum Vorzählfaktor),

5. Belege über das Nutzerinnen- und Nutzeraufkommen gem. § 5 Absatz 2 Satz 2,

6. einen schriftliche Nachweis über tatsächliche Gewinner sowie über ausgezahlte Gewinnsummen,

7. ausführliche Lösungsskizzen einzelner Spiele sowie ggf. Referenzen,

8. Belege für die Veröffentlichung von Spielauflösungen gem. § 9 Absatz 6 Satz 2.

(2) Der Anbieter hat die betreffenden Daten drei Monate nach Durchführung des Gewinnspiels bzw. Ausstrahlung der Gewinnspielsendung vorzuhalten. Telekommunikationsrechtliche und datenschutzrechtliche Regelungen sind zu beachten.

(3) Sofern sich der Anbieter zur Durchführung eines Gewinnspieles/einer Gewinnspielsendung Dritter bedient, sind diese entsprechend zu verpflichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 49, in Kraft getreten am 7. Februar 2009.
Aufgehoben durch Satzung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 282), in Kraft getreten am 15. April 2021.