Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Vertretung

(1) In Angelegenheiten der Betriebe, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß § 8 Absatz 1 die Heimeinrichtungsleiterinnen/Heimeinrichtungsleiter einzeln vertretungsberechtigt. Für den Fall der Abwesenheit der Heimeinrichtungsleitung übernehmen/übernimmt die von ihr als Stellvertretung benannte/n Person/en die abschließende Zuständigkeit für alle Personalangelegenheiten entsprechend. Ist die Heimeinrichtungsleitung länger als eine Woche abwesend, besitzt eine der vorab zur Stellvertretung benannte/n Person/en mit Beginn der 2. Abwesenheitswoche die Vollmacht, rechtsverbindlich Kündigungen auszusprechen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Träger öffentlich bekannt gemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.

3. Abschnitt
Zuständigkeit des Trägers

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten am 1. April 2009; geändert durch SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.