Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Wirtschaftsführung

(1) Die Betriebe sind wirtschaftlich zu führen. Die Kosten sollen durch die Erlöse aus den Pflegesätzen und übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen Einnahmen gedeckt werden.

(2) Die Betriebe sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(3) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und die Finanzlage des Betriebes die Entnahme unter Berücksichtigung der Aufgaben und der zukünftigen Entwicklung gestatten.

(4) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(5) Den Betrieben wird vom Träger gemäß § 9 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten am 1. April 2009; geändert durch SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.