Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

 

§ 15a (Fn 12)
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und früheren Beamten.

(3) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 1 und 2 erhöht sich um Zeiten
1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,
3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.

(4) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(5) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(6) Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und -inhaber dürfen eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(7) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht
1. für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 22 Absatz 1,
2. für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, oder
3. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war.
Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragsstellung erfolgt.

(8) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar
1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder
2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(9) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 8 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,
2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,
4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013, Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

§ 77 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; § 77 Absatz 9 verkündet in Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 3

§ 49 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 4

§ 104 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

§§ 119 und 120 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 6

§§ 1, 32, 73, 84, 93, 113, 131 und 138 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 7

§ 65a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 8

Inhaltsübersicht geändert und § 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 9

§§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 10

§ 121 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014:

Fn 11

§ 118 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 12

§ 6 geändert, § 65 zuletzt geändert sowie § 15a und 110a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.