Historische SGV. NRW.

23 / 141

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

 

§ 22
Leitende Funktion auf Probe

(1) Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Es ist nicht zulässig, die Probezeit zu verlängern.

(2) In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

(3) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(4) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(6) § 20 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

(7) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind

1. im Landesdienst die

1.1 Ämter der erstmalig als Referatsleiter in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4 angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen tätigen Beamten,

1.2 mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe sowie von Justizvollzugsanstalten,

1.3 der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,

1.4 Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei den Polizeibehörden,

1.5 Ämter der Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiter von Studienseminaren,

1.6 Ämter der als Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten Beamten, die zugleich Bundesbeamte sind, sowie das Amt des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

2. im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die Übertragung auf Probe bestimmt ist,

3. im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.

Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von den Nummern 1.1 bis 1.5 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.

(8) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof sowie für die Ämter, die

a). aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder

b) in § 37 Abs. 1 genannt sind.

(9) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird ihm das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(10) Der Beamte ist mit

a) der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder

b) Beendigung seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013, Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

§ 77 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; § 77 Absatz 9 verkündet in Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 3

§ 49 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 4

§ 104 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

§§ 119 und 120 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 6

§§ 1, 32, 73, 84, 93, 113, 131 und 138 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 7

§ 65a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 8

Inhaltsübersicht geändert und § 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 9

§§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 10

§ 121 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014:

Fn 11

§ 118 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 12

§ 6 geändert, § 65 zuletzt geändert sowie § 15a und 110a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.