Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

 

§ 65a (Fn 7)
Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienst- oder Anwärterbezügen, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, kann auf Antrag Familienpflegezeit in der Form von Familienpflegeteilzeit bewilligt werden. Die Familienpflegeteilzeit wird als Teilzeitbeschäftigung in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während der Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Pflegephase muss mindestens 15 Stunden betragen. Die Bewilligung der Familienpflegeteilzeit ist mit einem Widerrufsvorbehalt für die Fälle des Absatzes 7 Satz 1 zu versehen.

(2) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu bewilligen. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu 24 Monate ist möglich. Familienpflegeteilzeit kann auch von mehreren Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der Beamtin oder des Beamten erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.

(3) Durch die Inanspruchnahme der Familienpflegeteilzeit bleiben andere Regelungen zur Freistellung, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz unberührt. Eine Bewilligung einer Jahresfreistellung nach § 64 oder von Altersteilzeit nach § 65 darf erst nach vollständiger Beendigung der Familienpflegeteilzeit erfolgen.

(4) Die Pflegephase der Familienpflegeteilzeit endet mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Ende der häuslichen Pflegesituation folgt, spätestens jedoch nach 24 Monaten. Die Beendigung der häuslichen Pflege ist der dienstvorgesetzten Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Familienpflegeteilzeit endet, nachdem die zu erbringende Dienstleistung in der Nachpflegephase vollständig geleistet wurde. Eine Bewilligung darf nur erfolgen, wenn eine vollständige Ableistung der Dienstleistung vor Beginn des Ruhestandes möglich ist.

Entsprechend Satz 3 muss bei einer Bewilligung während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf die vollständige zeitliche Ableistung der Familienpflegeteilzeit innerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf möglich sein.

(5) Die Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen ist entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen. § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(6) Während der Familienpflegeteilzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären. Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

(7) Treten während des Bewilligungszeitraums der Familienpflegeteilzeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,

2. bei Dienstherrnwechsel oder

3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 12 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012; Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31. Oktober 2012; Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013, Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

§ 77 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; § 77 Absatz 9 verkündet in Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 3

§ 49 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am 29. September 2012.

Fn 4

§ 104 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

§§ 119 und 120 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 6

§§ 1, 32, 73, 84, 93, 113, 131 und 138 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 7

§ 65a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 8

Inhaltsübersicht geändert und § 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013.

Fn 9

§§ 2 und 5 der Übergangsregelungen (Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194)) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 10

§ 121 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014:

Fn 11

§ 118 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 901), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 12

§ 6 geändert, § 65 zuletzt geändert sowie § 15a und 110a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015.