Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

 

§ 2 (Fn 3)
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Justizvollzugsanstalt zu richten, bei der die Einstellung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein selbst verfasster und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. eine beglaubigte Ablichtung des Schulzeugnisses und/oder beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nummern 3 und 4 dieser Verordnung nachgewiesen werden,

3. beglaubigte Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

4. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

5. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,

6. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch und,

7. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens, das nicht älter als ein Jahr sein soll.

8. Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes haben zusätzlich beglaubigte Ablichtungen von Fachschul- und Lehrzeugnissen sowie eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 1 Absatz 2 dieser Verordnung nachgewiesen wird, beizufügen.

(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 328, in Kraft getreten am 1. Juli 2009; geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), in Kraft getreten am 1. Juli 2013.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 21 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 3

§§ 2 und 31 geändert durch VO vom 11. April 2012 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.