Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Amtshandlung, Kostengläubiger, Kostenschuldner, sachliche Kostenfreiheit

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt erhebt für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe nach § 35 Abs. 2 RStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten für Amtshandlungen fließen der zuständigen Landesmedienanstalt zu.

(5) Kosten werden nicht erhoben für

1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden;

2. die Anforderungen von Kosten und Kostenvorschüssen;

3. die Anforderung von Zinsen oder Säumniszuschlägen.

(6) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfasst.

(7) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 5 können Auslagen im Sinn des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch das Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, diesen auferlegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

(GV. NRW. 2009 S. 481), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2008; geändert durch Satzung v. 28. Juni 2011 (GV. NRW. S. 604), in Kraft getreten am 1. April 2012; Satzung vom 27. April 2018 (GV. NRW. S. 271), in Kraft getreten am 1 Oktober 2018.
Obsolet.