Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Rechtsnachfolge

(1) Die Städteregion Aachen ist Rechtsnachfolgerin des Kreises Aachen.

(2) Für die Erhebung und Bemessung der Landschaftsumlage und der Kreisumlage, zukünftig Regionsumlage genannt, sowie für die Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2009 wird im Jahr 2009 der rechtliche Status aller von der Bildung der Städteregion erfassten Gebietskörperschaften am 1. Januar 2009 zugrunde gelegt. In den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab dem Jahr 2010 sollen die jeweiligen Schlüsselzuweisungen für die Städteregion Aachen so berechnet werden, dass die Städteregion Aachen nicht mehr und nicht weniger Schlüsselzuweisungen erhält, als der Kreis Aachen ohne die Stadt Aachen im jeweiligen Jahr erhalten hätte (Finanzneutralität). Im Übrigen wird die Stadt Aachen im kommunalen Finanzausgleich insbesondere bei der Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Regionsumlage und die Landschaftsumlage wie eine kreisangehörige Gemeinde behandelt.

(3) Die Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen vom 17. Dezember 2007 (Anlage 1) wird bestätigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 162, in Kraft getreten am 21. Oktober 2009; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.

Fn 2

§ 6 und § 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.