Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 27. April 2013.

 

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzter und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im nachgeordneten Geschäftsbereich ist die Leitung der Behörde oder des Landesbetriebes, bei der bzw. dem die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist.

(2) Das Ministerium kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall an sich ziehen.

(3) Dienstvorgesetzter für Beamte, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, ist die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stelle. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.