Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 27. April 2013.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf bei

den Bezirksregierungen,

dem Geologischen Dienst NRW – Landesbetrieb –,

dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (einschließlich Betriebsstellen),

dem Landesbetrieb Materialprüfungsamt NRW,

auf die jeweilige Behörde oder den jeweiligen Landesbetrieb übertragen.

Dem Ministerium vorbehalten bleiben Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

1. Leitungen aller Behörden und Landesbetriebe,

2. stellvertretende Leitungen aller Behörden und Landesbetriebe,

3. Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW,

4. Abteilungsleitungen des Landesbetrieb Materialprüfungsamt NRW,

5. Hauptdezernentinnen/ Hauptdezernenten bei den Bezirksregierungen im Geschäftsbereich des Ministeriums.

Ferner dürfen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW nur in Abstimmung mit dem Ministerium getroffen werden.

(2) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8, 10 bis 12 BeamtStG in Verbindung mit §§ 15 bis 19 LBG, §§ 21 bis 32 BeamtStG in Verbindung mit §§ 27 bis 41, 49 Absatz 2 Satz 4 LBG, § 39 BeamtStG und § 78 Absatz 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit nach §§ 11, 14 LBG,

3. Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3 LBG, § 22 LBG,

4. die Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 BeamtStG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach § 18 Absatz 1 BeamtStG und § 26 Absatz 2 LBG sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 LBG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.

(3) Zuständig für die Zulassung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst ist die Bezirksregierung Arnsberg.

(4) Soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 und 2 übertragen worden ist, wird diese Zuständigkeit vom Ministerium wahrgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.