Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 27. April 2013.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 BeamtStG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.

(2) Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden oder Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3) Für die Abordnung aller Beamtinnen und Beamten zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörden und Landesbetriebe.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des Einverständnisses das Ministerium zuständig. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 BeamtStG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 622, in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 20300.

Fn 3

SGV. NRW. 20340.