Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die wissenschaftlichen Hochschulen, die Werkfeuerwehren unterhalten. Die Einstellungsbehörden sind zugleich Ausbildungsbehörden, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal (§ 7) verfügen.

(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so ist vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde einzuholen, den Beamten auszubilden und zu prüfen.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

1. Allgemeines

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.