Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen des Beamten sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:

sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 14-15 Punkte,

gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 11-13 Punkte,

befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 8-10 Punkte,

ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 5-7 Punkte,

mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2-4 Punkte,

ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
= 0-1 Punkt.

(2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.

2. Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.