Historische SGV. NRW.
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§ 5
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen des Beamten sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 14-15 Punkte,
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 11-13 Punkte,
befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
= 8-10 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
= 5-7 Punkte,
mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2-4 Punkte,
ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten
= 0-1 Punkt.
(2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.
2. Ausbildung
GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010;
geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten
am 1. Januar 2013. |
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SGV. NRW. 2030. |
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§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |