Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6 (Fn 3)
Inhalt und Umfang

(1) Die Dauer und Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte und -unterabschnitte sowie ihre Mindestinhalte richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan (Anlagen 1a und 1b). Der Ausbildungsabschnitt 1 wird zu Beginn der Ausbildung durchgeführt und spätestens nach fünf Monaten abgeschlossen. Der Ausbildungsunterabschnitt 2.1 soll sich unmittelbar hieran anschließen und spätestens sechs Monate nach Ausbildungsbeginn beendet sein; hat eine Einstellungs- oder Ausbildungsbehörde die Rettungssanitäterausbildung einer geeigneten Einrichtung übertragen, kann der Ausbildungsabschnitt 2 zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Im Übrigen ist die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen des Ausbildungsleiters gestellt.

(2) Die Ausbildungen und Prüfungen zum Rettungssanitäter gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) und zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse C nach Maßgabe der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in den jeweils gültigen Fassungen sowie der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze sind in den Vorbereitungsdienst einbezogen. Hat der Beamte entsprechende Nachweise bereits an anderer Stelle erworben, kann die Einstellungsbehörde ihn von der Teilnahme an diesen Ausbildungsabschnitten und -unterabschnitten freistellen; für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume sollen ihm praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden, die für die Laufbahnprüfung nicht unmittelbar erheblich sind, jedoch im Rahmen des Ausbildungsziels des Vorbereitungsdienstes liegen; eine Beurteilung dieser Zeiträume erfolgt nicht.

(3) Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt der Ausbildungsleiter dem Beamten einen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge seiner Ausbildung ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.