Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Ausbildungspersonal

(1) Bei den Ausbildungsbehörden sind ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder. Tarifbeschäftigte mit der Befähigung für den höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zum Ausbildungsleiter oder zu seinem Vertreter zu bestellen. Dem Ausbildungsleiter obliegen die Ordnung und Leitung der Ausbildung sowie die Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes und der Beurteilung (§ 9).

(2) Für die theoretische und die praktische Ausbildung sind in dem erforderlichen Umfang fachlich geeignete Ausbilder als Lehrkräfte oder Betreuer sowie Vertreter zu bestellen, die an einem Führungslehrgang mit Erfolg teilgenommen haben. § 15 der Laufbahnverordnung (LVO) bleibt unberührt. Sie unterrichten die Anwärter oder unterweisen sie am Arbeitsplatz, informieren sie über den Stand ihrer Ausbildung und wirken bei der Erstellung der Beurteilung mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.