Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 8 (Fn 3)
Durchführung der Ausbildung

(1) In den Ausbildungsunterabschnitten 1.1 bis 1.4 und 3.1 legt der Beamte nach Maßgabe des Ausbildungsplans (Anlage 1a) Leistungsnachweise ab, die jeweils aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen sollen, wobei im Rahmen des praktischen Teils ergänzende fachbezogene Fragen gestellt werden können. Der Ausbildungsleiter legt die Aufgaben für die Leistungsnachweise fest und bewertet sie mit dem Leistungsergebnis „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Besteht der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, innerhalb desselben Ausbildungsunterabschnitts eine Nachprüfung abzulegen. Erfüllt er die Leistungsanforderungen auch bei der Nachprüfung nicht, so wird er dem nächsten Ausbildungsunterabschnitt oder -abschnitt nicht überwiesen; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Für im Ausbildungsunterabschnitt 3.2 geforderte Leistungsnachweise gilt Absatz 1 mit Ausnahme des letzten Satzes entsprechend.

(3) Erfüllt der Beamte die Leistungsanforderungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C oder des Deutschen Sportabzeichens in Silber oder des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze nicht, soll ihm innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Gelegenheit zu einer jeweils einmaligen Nachprüfung gegeben werden. Bei der Fahrerlaubnisprüfung soll ihm eine solche Nachprüfungsmöglichkeit sowohl für die theoretische als auch für die praktische Prüfung eingeräumt werden.

(4) § 18 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausbildungsleiter an die Stelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses tritt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.