Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dem Ausbildungsleiter und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der praktischen und der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des Innenministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. dem Leiter der Feuerwehr bzw. der hauptamtlichen Feuerwache oder einem von ihm bestimmten Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder. Tarifbeschäftigten mit der Befähigung für den höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst als Vorsitzendem,

2. einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes und einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der über eine Gruppenführerqualifikation verfügt, als Beisitzern.

(3) Die Ausbildungsbehörde beruft den Prüfungsausschuss für die Dauer von vier Jahren, Wiederberufung ist zulässig. Für den Vorsitzenden sowie die Beisitzer sind im erforderlichen Umfang Vertreter zu berufen, die über die gleichen Qualifikationen verfügen.

(4) Die Berufung zum Beisitzer oder zum Stellvertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest des Bestellungszeitraums ein Nachfolger zu berufen.

(5) Bei der Auswahl der Beisitzer für eine Prüfung ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden. Er kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.

(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.