Historische SGV. NRW.

13 / 22

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 13 (Fn 3)
Schriftliche Prüfung

(1) Der Beamte ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn er

1. im zusammenfassenden Urteil der Beurteilung des Ausbildungsabschnitts 5 gemäß der Anlage 2 mit mindestens 5,0 Punkten beurteilt worden ist und

2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C sowie das Deutsche Sportabzeichen in Silber und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 besitzt.

Die Feststellung hierüber trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Bei Nicht-Zulassung des Beamten zur schriftlichen Prüfung gelten § 17 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sie erstrecken sich auf die Prüfungsgebiete

1. Allgemeine Grundlagen,

2. Fachbezogene Grundlagen,

3. Fahrzeug- und Gerätekunde sowie

4. Einsatzlehre.

(3) Es sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind zwei Zeitstunden anzusetzen.

(4) Jede Prüfungsarbeit ist von den beiden Beisitzern des Prüfungsausschusses mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 zu bewerten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende abschließend.

(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel mindestens 5,0 Punkte beträgt.

(6) Nach der Bewertung ist dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 857, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 6, § 8 und § 13 geändert durch VO vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.